AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schilling Omnibusverkehr GmbH für die Vermietung von Omnibussen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Angebote der Schilling Omnibusverkehr GmbH – nachfolgend SOV genannt – sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

1.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch SOV zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der schriftlichen Bestätigung von SOV dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder in elektronischer Form erklärt.

2. Leistungsinhalt

2.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung des Auftrags maßgebend. Ziffer 3 bleibt unberührt.

2.2 Die Leistung umfasst die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

2.3 Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

  • die Erfüllung des Zweckes der Fahrt,
  • die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern. Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
  • die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
  • die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Regelungen wie Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, soweit etwas anderes vereinbart wurde.

3. Leistungsänderungen

3.1 Leistungsänderungen durch SOV, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen von SOV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. SOV teilt dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis der Änderungsgründe mit.

3.2 Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von SOV möglich. Die Erklärung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch den Besteller, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

4. Preise und Zahlungen

4.1 Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

4.2 Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Strafen- und Parkgebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den/die Fahrer, Autobahn- und Mautgebühren) sind nicht im Mietpreis enthalten, sondern werden vom Besteller gesondert bezahlt.

4.3 Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderung werden zusätzlich berechnet.

4.4 Die Geltendmachung von Kosten, die SOV aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

4.5 Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

5.1 Der Besteller kann vor Fahrtantritt von dem Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit war, hat SOV Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den SOV zu vertreten hat.

5.2 SOV kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalisieren:

Bei einem Rücktritt

  • ab 14 Werktage vor dem geplanten Fahrtantritt: 25 %
  • ab 7 Werktage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
  • ab 3 Werktage vor dem geplanten Fahrtantritt: 80 %
  • am Tag der geplanten Fahrt: 100 % des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden für SOV nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. SOV behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

5.3 Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von SOV zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

Kündigung

5.4 Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, ist er zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

5.5 Für den Fall der Kündigung ist SOV verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern. Der Anspruch auf die Rückbeförderung besteht nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel.

5.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einen Umstand beruhen, den SOV nicht zu vertreten hat.

5.7 Kündigt der Besteller den Vertrag, steht SOV eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

6. Rücktritt und Kündigung durch SOV

Rücktritt

6.1 SOV kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die SOV nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Kündigung

6.2 SOV kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt (hierzu zählen insbesondere Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie nicht von SOV zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen) oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

6.3 Im Falle der Kündigung ist SOV auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm und seine Fahrgäste zurückzubefördern. Der Anspruch auf die Rückbeförderung besteht nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für SOV unzumutbar ist.

6.4.1 Kündigt SOV den Vertrag, steht ihr eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.

7. Haftung

7.1 SOV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

7.2 SOV haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt.

7.3 SOV haftet nicht bei Diebstahl von im Bus zurückgelassener Gepäckstücke und Wertgegenstände.

7.4 SOV haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekannt gegebenen Abfahrtszeit einfinden.

7.5 Die Regelungen über die Rückbeförderungen bleiben unberührt.

8. Beschränkung der Haftung

8.1 Die Haftung von SOV bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. Ziffer 4) beschränkt. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Dies gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

8.2 Für die Fahrzeuge der SOV besteht eine gesetzliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, welche die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen SOV oder mitversicherten Personen erhoben werden, umfasst, wenn durch den Gebrauch eines Fahrzeugs von SOV Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden. Für Personen- und Sachschäden gilt momentan eine unbegrenzte Deckungssumme, jedoch nicht mehr als 7,6 Mio. Euro je geschädigte Person. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sowie Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensgegenständen, die auf Nichteinhaltung von Beförderungsfristen zurückzuführen sind.

8.3 Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist ausgeschlossen, soweit der Schaden 500,00 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht.

8.4 SOV haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

8.5 Der Besteller stellt SOV und ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen, die auf einen in Ziffer 2.3 umschriebenen Sachverhalt beruhen, frei.

9. Gepäck

9.1 Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.

9.2 Explosionsfähige, leichtentzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

9.3 Für Schäden jeglicher Art, die durch den Besteller oder seiner Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

10. Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

10.1 Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrers ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen von SOV, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

10.2 Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrers nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit gefährdet oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für SOV unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber SOV bestehen in diesen Fällen nicht.

10.3 Beschwerden sind zunächst an den Fahrer und, falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an SOV zu richten.

10.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1 Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ausschließlich der Sitz der Schilling Omnibusverkehr GmbH.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Brühl. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland und für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand ebenfalls Brühl.

11.3 SOV ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.4 Für alle auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Ergänzende Bestimmungen

12.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

12.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.